13.12.2020
Jetzt amtlich
Die Verlängerung des Engagierten Ruhestandes (ER) ist ab dem 10. Dezember 2020 in Kraft. Das „Gesetz zur Modernisierung des Versicherungssteuerrechts und zur Ände-rung dienstrechtlicher Vorschriften“ ist im Bundesgesetzblatt Nr. 59 vom 09. Dezember 2020 verkündet worden. Es dient als Träger-gesetz, und enthält in Artikel 4 die Verlängerung des ER bis Ende 2024. Der Bundesrat hat dem am 27. November 2020 zugestimmt.
ver.di engagiert sich mit Erfolg
Mit der Verkündung des „Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungssteuer-rechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ im Bundesgesetz-blatt, ist die rechtskräftige Verlängerung des Engagierten Ruhestandes sicher. Dazu beigetragen hat in ganz besonderem Maße das engagierte Einwirken von ver.di auf die politisch Zustän-digen im Bundesministeriums für Finanzen.
Sichergestellt ist damit, dass in der DTAG die Unterlagen für eine Zurruhesetzung im Wege des Engagierten Ruhestandes zum Ablauf des 31. Januar 2021, nun unproblematisch mit Datum 10. Dezember 2020 an die Kolleginnen und Kollegen versendet werden können. Der Vorgang ist bei DTSE CSS bereits angestoßen.
Einsatz auch in Gesundheitsämtern
Der ER gilt für Beamt*innen bei der Deutsche Telekom AG, der Deutsche Post AG und der Deutsche Postbank AG sowie bei der Bundesanstalt für Post und Telekommuni-kation Deutsche Bundespost (BAnst PT).
Künftig soll u. a. auch ein Einsatz bei den Gesundheitsämtern möglich sein. Informationen hierzu gibt die BAnst PT. Bei Fragen helfen ver.di und die BR vor Ort.
02.11.2020
, bereits in unserer ver.di Info aus Februar 2020 berichteten wir, dass das "Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes", in dem auch die Verlängerung der gesetzlichen Regelung zum Engagierten Ruhe-stand bis Ende 2024 enthalten ist, von Bundestag und Bundesrat be-schlossen wurde. Es fehlte nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, damit die Verlängerung des Engagierten Ruhestandes rechtskräftig werden kann. Doch was dann passierte, ist äußerst selten. Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Bestimmungen des Zollfahndungsdienstgesetzes (Trägergesetz für den ER), wurde das bereits beschlossene Gesetz an das Parlament zurückverwiesen und hierdurch könnte auch die Verlängerung des Engagierte Vorruhestandes nicht rechtskräftig werden. Nur wenige Male haben Bundespräsidenten unter Beanspruchung ihres materiellen und formellen Prüfungsrechts die Verkündung beschlossener Gesetze verweigert (Art. 82 GG). Eine verfassungsrechtliche Normenkontrolle ist richtig und wichtig. Doch wie der Verlängerung des Engagierten Ruhestandes noch rechtzeitig eine rechtliche Grundlage verschaffen? Auch dem Engagement von ver.di ist es zu verdanken, dass das Bundesministerium für Finanzen entschied ein neues Gesetzgebungsverfahren mit einem neuen Trägergesetz einzuleiten, damit die Verlängerung des Engagierte Ruhestandes noch in diesem Jahr rechtskräftig werden kann.
Gute Nachrichten
Jetzt kann ver.di euch die gute Nachricht überbringen, dass am 29.10.2020 der Deutsche Bundestag mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Versicherungssteuerrechts und Änderungen dienstrechtlicher Vorschriften“ als Trägergesetz die Verlängerung des Engagierten Ruhestandes beschlossen hat.
Wir hoffen, dass das neue Trägergesetz jetzt auch zeitnah im Bundesrat beschlossen und vom Bundespräsidenten unterschrieben wird. Sollte die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch in diesem Jahr gelingen, steht dem Termin im Januar 2021 für die ersten Eintritte in den Engagierten Ruhestand bei der Deutschen Telekom nichts mehr entgegen.
Link zur Drucksache 19/23757 des deutschen Bundestages "Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen"
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/237/1923757.pdf
UPDATE: Die Gesetzesvorlage ist bis jetzt noch nicht veröffentlicht
21. Februar 2020
Bis Ende 2024 wird verlängert
Die Verlängerung des Engagierten Ruhe-standes über 2020 hinaus bis Ende 2024, ist im Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes enthalten. Mit der Zustimmung des Bundesrates am 14.02.2020, kann das Gesetz nun dem Bun-despräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Zuvor hatte der Deutsche Bundes-tag den Gesetzentwurf bereits am 19.12.2019 in 1. und 2. Lesung beschlossen. Im Finanzausschuss des Bundesrates war das Gesetz am 30.01.2020 beraten worden. Mit dem Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes ist somit die Verlängerung des Engagierten Ruhestandes bis 2024 gesetzlich beschlossen.
Ab 55 - Gesetzliche Rahmen- bedingungen unverändert
Positiv: Die verbeamteten Beschäftigten im Telekom Konzern haben weiterhin eine soziale Perspektive für einen vorzeitigen Ausstieg. Ein Erfolg von ver.di, im Interesse der Beamtinnen und Beamten bei Telekom.
Es bleibt beim gesetzlichen Zugang mit Vollendung des 55. Lebensjahres (Jahr-gänge bis 1969). Grundvoraussetzung ist, dass eine anderweitige Verwendungsmög-lichkeit in den privatisierten Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung fehlt und keine betrieblichen/betriebswirtschaftlichen Belange entgegenstehen.
Aktives, soziales Engagement
Es gilt das Prinzip der doppelten Frei-willigkeit. Innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand, müssen min-destens 1.000 Einsatzstunden bei einer ge-meinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung geleistet werden. Eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein regulärer Bundesfreiwilligendienst von mindestens zwölf Monaten erfüllen die Voraussetzungen, um den ER in Anspruch zu nehmen. Das gilt auch, wenn die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung gegeben sind. Den Versorgungsabschlag (vorzeitiger Ruhestand) trägt die Telekom. Bei Fragen helfen die ver.di Betriebsgruppen und Betriebsräte.
Ver.di setzt sich weiterhin nachhaltig für die praktische Anwendung und den Zugang der beamteten Beschäftigten zum Engagierten Ruhestand im Telekom Konzern ein; der Vorstand entscheidet über das „ob“, das „wie“ und die Budgethöhe.
10. Mai 2017
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung am 27. April abschließend beraten und diesem zugestimmt, und damit den Weg für die Neuregelung des Vorruhestandes frei gemacht. Auch der mit beratende Innenausschuss und der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz haben ausnahmslos zugestimmt.
Für die Postnachfolgeunternehmen (PNU), vor allem aber für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom, gibt es nun Gewissheit: Die seit Ende 2016 angekündigte, wichtige Neuregelung des Vorruhestandes, der sog. „Engagierte Vorruhestand“ ist auf dem Weg. Der monatelange politische Einsatz hat sich gelohnt. Dass die Bundesregierung eingelenkt hat, ist ein klarer ver.di-Erfolg.
Bis Ende 2020 wird verlängert
Mit dem Gesetzentwurf soll die bisherige Vorruhestandsregelung, die Ende 2016 auslief, bis Ende 2020 verlängert werden. Sie gilt nur für Beamtinnen und Beamte bei der Deutsche Telekom AG, der Deutsche Post AG und der Deutsche Postbank AG sowie bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnst PT).
mehr durchsetzen – mit ver.di
Grundvoraussetzung ist, dass eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit "in den privatisierten Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung fehlt und keine betrieblichen/ betriebswirtschaftlichen Belange entgegenstehen. Das 55. Lebensjahr muss vollendet sein. Die Kürzung (vorzeitiger Zurruhesetzung) bis zu 10,8 % unterbleibt, die Versorgungsabschläge tragen die jeweiligen Unternehmen. Einen Rechtsanspruch gibt es auch künftig nicht. Es gilt das Prinzip der doppelten Freiwilligkeit.
Aktives, soziales Engagement
Neben eines regulären Bundesfreiwilligendienstes von mindestens zwölf Monaten, erfüllen auch vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeiten die Voraussetzungen, um die Regelung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung gegeben sind. Innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand, müssen mindestens 1.000 Einsatzstunden bei einer "gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung" geleistet werden.
Im Sommer wird verkündet
Das Gesetz muss jetzt nochmals in den Bundesrat. Dieser hatte in seiner ersten Beratung am 10. März 2017 keine Einwände gehabt, so dass mit selbem Ergebnis zu rechnen sein dürfte. Ist diese Etappe genommen, folgt die Verkündung und Veröffentlichung des Gesetzes zum engagierten Vorruhestand vom Bundespräsidenten. Es ist damit zur Jahresmitte 2017 zu rechnen; das Inkrafttreten erfolgt unmittelbar.
Gemeinsam dicke Bretter bohren
Nach Monaten der politischen Einflussnahme und Begleitung durch ver.di, haben wir es gemeinsam geschafft, ein ganz dickes Brett zu durchbohren und man sieht, es lohnt sich, in ver.di Mitglied zu sein, besonders auch als Beamtin/ als Beamter.
ver.di garantiert auch im Vorruhestand insbesondere
Beratung und Unterstützung in versorgungsrechtlichen Fragen und der Beihilfe, arbeits- und sozialrechtliche Unterstützung, Lohnsteuer- und Mietrechtsberatungen, Beratung und Unterstützung bei Auseinandersetzungen mit Krankenkassen, wie z.B. der Postbeamtenkrankenkasse oder dem Landesamt für soziale Dienste in Bezug auf die Schwerbehinderung oder dem Rentenversicherungsträger, Freizeit-Unfall-Beihilfe, Bei Fragen und Problemen bietet auch das Servicecenter Unterstützung: Telefon (kostenlos): montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr, samstags von 9 bis 16 Uhr, unter der Rufnummer 0800 – 83 73 433 (0800 verdi de); E-Mail: info@verdi.de
Gut zu wissen
Viele Jahre hast Du Dich mit eingesetzt für bessere Arbeitsbedingungen, für mehr Lohn, für Gerechtigkeit. Du hast Deine Gewerkschaft gestärkt. Dafür danken wir dir. Und wir hoffen, dass Du ver.di treu bleibst. Gute Gründe dafür gibt es genug! Deshalb: Schön, wenn wir auch Dich als ver.di Mitglied im Vorruhestand in hilfreicher Solidarität begleiten dürfen.
Wir wollen, dass Du Dir Solidarität auch weiter leisten kannst
Deshalb sinkt Dein ver.di-Beitrag mit Eintritt in den Vorruhestand deutlich. Dein Beitrag reduziert sich auf 0,5 Prozent, Deines neu berechneten Versorgungseinkommens, und das bei Erhalt der vollen Leistung. So kannst auch Du weiter mit dafür sorgen, dass ver.di eine durchsetzungsfähige Gewerkschaft bleibt.
Bitte informiere Deinen ver.di-Bezirk wegen der Beitragsanpassung über Deine Einkommensveränderung.
Bei Fragen zur Änderungsmitteilung helfen unsere ver.di- Betriebsräte oder Vertrauenspersonen.
Übrigens: Der Mitgliedsbeitrag kann von der Steuer abgesetzt werden. (md)
Der Gesetzestext zum Nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/bedbpstruktg/BEDBPStruktG.pdf
15. März 2017 INFO
Neuregelung – ver.di Erfolg
Die bekannte Vorruhestandsregelung ist zum Jahresende 2016 ausgelaufen. Eine neue Vorruhestandsregelung liegt im Entwurf vor und befindet sich in der parlamentarischen Beratung. Sie ist bis 2020 befristet.
Intensiv und mit Nachdruck hatte sich ver.di für die Fortsetzung einer Vorruhestandsregelung eingesetzt. Die verbeamteten Beschäftigten im Telekom Konzern sollen auch weiterhin eine soziale Perspektive für einen vorzeitigen Ausstieg haben, wenn keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit mehr
besteht. Dass die Bundesregierung eingelenkt hat, ist ein klarer Erfolg von ver.di.
Aktives soziales Engagement
Der deutliche Unterschied zu der bislang bekannten Vorruhestandsregelung liegt in der Anforderung eines aktiven sozialen Engagements. Die Bundesregierung hatte gegenüber einer schlichten Verlängerung des bisherigen Vorruhestandes sozialpolitische Bedenken.
Ver.di und der DGB werden darauf drängen, dass die Verknüpfung mit sozialem Engagement in der konkreten Ausgestaltung weder zu Lasten der Beschäftigten geht noch sie vor überhöhte bürokratische Hürden stellt.
Voraussetzungen - 1 000 Stunden
Neu: Innerhalb von drei Jahren nach Zurruhesetzung im Wege des engagierten Vorruhestandes, können sich Beamt/-innen für eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst oder zu einer gleichwertigen ehrenamtlichen Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von mindestens 1 000 Stunden
verpflichten. Das soziale Engagement kann auch nachgewiesen werden, wenn sie die Voraussetzungen einer Pflege – oder Betreuungszeit für Angehörige oder Kinder unter 18 Jahren erfüllen. Parallel zwei verschiedene Tätigkeiten sind sehr wohl möglich. Zum Erreichen der ehrenamtlichen 1000 Stunden können bspw. auch mehrere Einzelbescheinigungen verschiedener Körperschaften kumuliert werden.
Unverändert:
Einen Rechtsanspruch gibt es auch künftig nicht. Die Inanspruchnahme des engagierten Vorruhestandes ist weiterhin ab vollendetem 55. Lebensjahr möglich. Es gilt das Prinzip der doppelten Freiwilligkeit und es bedarf jährlich eines Vorstandsbeschlusses bzgl. Budget (IPF-Planung).
Gezahlt werden die individuell erdienten Versorgungsbezüge vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ende des vollendeten dritten Jahres nach dem Ruhestandseintritt. Ab dem vierten Jahr, nach Vorlage der Bescheinigung (BuFDi oder Körperschaft), erfolgt weiterhin die Pensionszahlung ohne Abschläge. Bei einem Störfall, d.h. Nichtvorlage einer Bescheinigung – egal aus welchem Grund – erfolgt die Absenkung der bisherigen Pensionszahlung um max. 10,8 Prozent (lebenslang, wie bei DDU).
Im Falle einer größeren Anzahl von Anträgen im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Plätzen (Budget), werden frühere Zurruhesetzungs-Zeitpunkte Spätere verdrängen. Danach werden als weiteres Kriterium tiefere Besoldungsgruppen vor höhere BesGr und Ältere vor Jüngeren stehen.
Gemeinnützigkeit Neben einer klassischen „BuFDi“-Stelle, sind ehrenamtliche Tätigkeiten immer möglich, wenn die Gemeinnützigkeit
der Körperschaft/des Trägers gegeben ist. Ein Indiz dafür ist die Möglichkeit des steuerlichen Absetzen einer Spende (Spendenbescheinigung). Jeder/Jede Einzelne muss sich eigenständig darum kümmern, dass er/sie von der Körperschaft den Feststellungsbescheid des Finanzamtes erhält.
Wurde diese Tätigkeit bei einer Einrichtung erbracht, die die Voraussetzung als Körperschaft i. S. der Abgabenordnung erfüllt, dann kann auch dafür eine Bescheinigung zum Erreichen der 1 000 Stunden eingebracht werden. Träger sind bspw. Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände und der Pflege, für Jugend und Behindertenhilfe, Krankenhäuser, Kinderheime und –tagesstätten, Schulen, Kultureinrichtungen, Museen, Erholungsheime, Selbsthilfegruppen, Sportvereine, Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes, Feuerwehr, Träger ökologischer Projekte und Kommunen, Betreuungswerk P, T, PB.
Aufwandsentschädigung
Ein “Taschengeld“ zur Pension von z. Zt. 381 Euro (6 % der BBG RV in 2017) kann vom Einzelnen anrechnungsfrei (für Kleidung, Fahrkosten etc.). (md)
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