15. März 2017 INFO
Temporäre Erhöhung der WAZ - Arbeitszeit: Neue Möglichkeiten
Zur Begleitung der arbeitgeberseitig geplanten Organisationsmaßnahme „einfach anders“ hat ver.di bereits im letzten Jahr umfangreiche Sicherungspakete mit der Arbeitgeberseite vereinbart. Dabei wurden auch Regelungen zu Veränderungen in der Wochenarbeitszeit vereinbart.
Sie sehen die Möglichkeit zur temporären Erhöhung der Wochenarbeitszeit (inklusive maximaler Grenzen und Verfahren) vor, und gelten bereits ab 2017. Dies neben der ab 2019 wirkenden allgemeinen Absenkung der Wochenarbeitszeit (in DT TS, DT Technik und DTKS auf 36 Stunden).
Auf der Grundlage eines Tarifvertrags besteht für die Arbeitgeber die Möglichkeit, eine temporäre Erhöhung der WAZ um 2 bzw. 4 Stunden beim
Betriebsrat zu beantragen.
Mehrarbeit und Ausgleich
Auch die beamteten Beschäftigten müssen grundsätzlich länger arbeiten, wenn dienstlich erforderlich. Der Grundsatz ist: Die regelmäßige
WAZ (38 Stdn) ändert sich nicht. Das gilt ebenso im Falle einer Altersteilzeit. Die temporäre WAZ-Erhöhung gilt nicht für alle Beamt/-innen, ist zeitlich befristet, und wird demzufolge im Wege der angeordneten Mehrarbeit geleistet.
Die Regelung in § 2 der Telekomarbeitszeitverordnung (T-AZV) festgelegte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 34 Stunden für die bei der Telekom beschäftigten Beamt/- innen gilt unverändert fort.
Eine temporäre WAZ-Erhöhung, erfolgt über den Weg der Anordnung von Mehrarbeit. Diese wird innerhalb eines Jahres in Freizeit oder finanziell über die Mehrarbeitsvergütung quartalsweise abgegolten. Angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit kann bis zu einer Höhe von 80 Stunden im Kalenderjahr dem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Ein solches soll voraussichtlich ab dem 24.05.2017 beantragt werden können.
Teilzeitbeschäftigte sollen eine Wahlmöglichkeit zur freiwilligen Teilnahme an der temporären WAZ-Erhöhung erhalten. Schwerbehinderte haben das Recht, die Freistellung von der Mehrarbeit zu verlangen (§ 124 SGB IX). Die Beteiligung des zuständigen Betriebsrates zur beabsichtigten
Anordnung von Mehrarbeit bleibt unverändert.
Gesetzesgrundlage
Gemäß § 88 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist der Dienstvorgesetzte berechtigt, Mehrarbeit anzuordnen. Weitere Rechtsgrundlage ist der § 2 a T-AZV. Danach ist der Vorstand der Deutschen AG berechtigt, bei Zuweisung einer Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung, die Arbeitszeit, die für die Beamt/-innen dort gelten soll, entsprechend der dort geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festzulegen. Diese darf die in der Arbeitszeitverordnung des Bundes festgelegte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten.
Keine Sonderzahlung
Da die Ausgangslage, 34 Stunden Regel-WAZ, sich nicht verändert, und Mehrarbeit geleistet wird, gibt es keine Veranlassung für die Zahlung der Sonderzahlung (SZ). Die SZ wird ab einer regelmäßigen WAZ in einem Korridor von größer als 38 Stdn. bis 41 Stdn./Woche gewährt. Liegt
diese Voraussetzung vor, wird für jeden Monat mit entsprechend höherer WAZ innerhalb des Korridors von 38 bis 41 Stdn. eine Sonderzahlung gewährt. Sie beträgt 5 % der Bezüge bei einer WAZ von 41 Std. (bei einer WAZ ab 38 bis 40 Std. wird eine anteilige SZ gewährt) Maßgeblich ist
dabei die Arbeitszeit für Beamt/-innen des Bundes; diese ist derzeit 41 Stdn./Woche. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs.1 Telekom-Sonderzahlungsverordnung (TSZV).
Für aktive/zugewiesene Beamt/-innen gilt die betriebsübliche WAZ des Unternehmens, wo ihnen ihre Tätigkeit zugewiesen ist. Die in Servicegesellschaften tariflich geltende WAZ von 38 Stunden gilt somit auch als Arbeitszeit der zugewiesenen Beamt/-innen, so dass bspw. beim Wechsel von der TDG in die Servicegesellschaften sich die 34 Std./Woche auf 38 Std./Woche erhöht – ohne Ausgleich.
Besoldung und Versorgung unverändert
Beamt/-innen werden alimentiert. Die Veränderung der WAZ nach oben oder nach unten hat bei vollbeschäftigten Beamt/-innen weder Einfluss auf die Besoldung noch auf die Versorgung. Die Besoldung ist nicht mit der Arbeitszeit gekoppelt, sondern richtet sich nach dem übertragenen Amt und der Funktion. Das wiederum drückt sich über die Besoldungsgruppe und die Laufbahn aus.
PDF | 334 kB